
Viele nennen sich so – nur wenige sind
es: Versicherungsberater.
Nachfolgend die wichtigsten Informationen zum
weitgehend unbekannten Berufsbild und Tätigkeitsumfang:
Versicherungsberater gehören den rechtsberatenden
Berufen gemäß § 1 Rechtsberatungsgesetz (RBerG) an. Der Beruf
darf nur ausgeübt werden, wenn - nach Prüfung der fachlichen und
persönlichen Eignung - die Zulassung und Erlaubnis vom zuständigen
Amts- oder Landgerichtspräsidenten erteilt wurde. Es gelten dieselben
Vorschriften wie für vergleichbare Berufe, wie z.B. Rentenberater.
Diese Vorschriften entsprechen auch weitgehend den Regelungen zur
Berufsausübung und zu den Berufspflichten der Rechtsanwälte.
Die Wiedereinführung des Versicherungsberaters
erfolgte 1989, nachdem im Zuge einer Neuordnung des Rechtsberatungsgesetzes
im Jahr 1980 der damalige Beruf des Rechtsbeistandes für Versicherungsrecht
für Neuzugänge geschlossen wurde.
Das Bundesverfassungsgericht hob in seiner Entscheidung
vom 05. Mai.1987 (NJW 1988, 541), die zur Wiedereinführung des Versicherungsberaters
führte, hervor, dass "die Notwendigkeit einer objektiven und von
jeglicher Interessenbindung an die Versicherungswirtschaft freien
Beratung in Versicherungsfragen vorhanden ist und dieser Beruf auch
für die Zukunft erhalten werden müsse."
Damit ist der Versicherungsberater der einzige
Versicherungsexperte, der unabhängig und neutral allein im Interesse
des Versicherungskunden beraten kann. Dies ist weder dem Versicherungsagenten
noch dem Versicherungsmakler möglich, wie das Bundesaufsichtsamt
für das Versicherungswesen wiederholt festgestellt hat: "Eine objektive
und unabhängige Beratung in Versicherungsangelegenheiten ist nicht
gewährleistet, wenn der Berater zugleich Versicherungsverträge vermittelt
und für diese Vermittlung vom Versicherer eine erfolgsabhängige
Vergütung erhält."
Der Versicherungsberater ist auch der einzige
Versicherungsexperte, der für seine Tätigkeit eine Vergütung (Honorar)
unmittelbar vom Versicherungskunden erhält (bzw. erhalten darf).
Die Beratung gegen Honorar ist Versicherungsmaklern und -vermittlern
untersagt, soweit allein die Beratung Gegenstand der Tätigkeit ist.
Versicherungsmakler und -vermittler dürfen ihre Leistung nur vergütet
bekommmen, nachdem sie erfolgreich einen Vertrag abgeschlossen haben.
Der Beratung durch den Versicherungsmakler muss also immer ein Vertragsabschluss
folgen, wenn er eine Vergütung erhalten will.
Die Tätigkeit des Versicherungsberaters umfasst
die Beratung und außergerichtliche Vertretung gegenüber
Versicherern und Dritten bei der
- Vereinbarung,
Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen und
- Wahrnehmung
von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag im Versicherungsfall.
Die Tätigkeit des Versicherungsberaters ist
recht gut mit der des Steuerberaters zu vergleichen:
- Der Steuerberater
vertritt das Unternehmen/den Mandanten in allen Steuersachen dem
Finanzamt gegenüber, und erhält sein Honorar vom Auftraggeber, nicht
vom Finanzamt.
- Der Versicherungsberater
vertritt das Unternehmen/den Mandanten in allen Versicherungsangelegenheiten
den Versicherern und sonstigen Dritten gegenüber, und erhält keine
Provisionen, sondern eine Gebühr vom Auftraggeber.
Die Vergütung ist in der Gebührenordnung für Rechtsanwälte
(BRAGO) geregelt. Grundlage der Gebühr ist grundsätzlich der Gegenstandswert
(§§ 7, 8, 11 BRAGO). Weil häufig keine Gegenstandswerte festgestellt
werden können oder diese keine angemessene Vergütung vorsehen, werden
überwiegend Zeithonorare im Rahmen einer Honorarvereinbarung (§
3 Abs. 5 BRAGO) vereinbart.
Im Gegensatz zu allen anderen am Markt
tätigen Versicherungsexperten (wie z.B. Außendienstmitarbeiter,
Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler) erhält er also keinerlei
Entgelt vom Versicherer, und ist damit nicht abhängig z.B. von der
unterschiedlichen Provisionshöhe oder vom Zustandekommen oder Wegfall
von Versicherungspolicen.
Ende 1999 waren ca. 80 Versicherungsberater zugelassen.
Ausführlichere Informationen zur Berufsausübung
und Berufszulassung enthält das Merkblatt “Der Versicherungsberater”,
das vom Bundesverband Deutscher Rechtsbeistände e.V. herausgegeben
wurde und bei Interesse gerne zugesandt wird
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